Auflistung der Führerscheinklassen
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Die Fahrerlaubnisklassen - gültig ab 19.01.2013
Klasse | Mindestalter | Fahrberechtigung |
AM | 16 | Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h, Hubraum nicht mehr als 50 ccm, bei Elektromotor nicht über 4 kw Leistung. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h Hubraum bei Benzinmotoren nicht mehr als 50 ccm, bei Diesel- und Elektromotoren nicht mehr als 4 kw Leistung. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. |
A1 | 16 | Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum nicht mehr als 125 ccm, Leistung nicht mehr als 11 kw Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 kw/kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge Hubraum bei Verbrennungsmotoren mehr als 50 ccm oder bbH mehr als 45 km/h und Leistung bis zu 15 kw |
A2 | 18 | Krafträder (auch mit Beiwagen) Leistung nicht mehr als 35 kw Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,2 kw / kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung bis zu 15 kw dürfen geführt werden da die Klasse A1 eingeschlossen ist. |
A | 24 20* 21 | Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum mehr als 50 ccm oder bbH mehr als 45 km/h. |
B | 18 17* | Kraftfahrzeuge mit einer zGM von nicht mehr als 3500 kg. * beim Begleitetem Fahren oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer |
B96 | 18 17* | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kgzGM sofern zGM der Kombination 3500 kg überschreitet aber 4250 kg nicht übersteigt * beim Begleitetem Fahren oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer |
BE | 18 17* | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM sofern die zGM des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt * beim Begleitetem Fahren oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer |
C1 | 18 | Kraftfahrzeuge mit einer zGM über 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg wenn zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt ist Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zGM |
C1E | 18 | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt. |
C | 21 | Kraftfahrzeuge mit einem zGM von mehr als 3500 kg wenn zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt ist. Mitgeführt werden darf ein Anhänger bis 750 kg zGM |
CE | 21 | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM. |
L | 16 | Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h auch mit Anhänger wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge, bbH nicht mehr als 25 km/h auch mit Anhänger. |
T | 16 18 | Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h auch mit Anhänger Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer BbH von nicht mehr als 40 km/h auch mit Anhänger. |
Die Gültigkeit der ab dem 19.Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet
Die Fahrerlaubnisse der Klasse C , CE , D , DE , D1 und D1E werden für längstens 5 Jahre erteilt und können vor Ablauf der Geltungsdauer für jeweils längstens 5 Jahre verlängert werden. Die Klassen C1 und C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Ist der Bewerber bereits 45 Jahre alt. Dann werden die Klassen C1 und C1E nur für 5 Jahre erteilt und können vor Ablauf der Geltungsdauer für jeweils längstens 5 Jahre verlängert werden.